Rechtsprechung
   FG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2013 - 2 K 134/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,44386
FG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2013 - 2 K 134/10 (https://dejure.org/2013,44386)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24.10.2013 - 2 K 134/10 (https://dejure.org/2013,44386)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24. Oktober 2013 - 2 K 134/10 (https://dejure.org/2013,44386)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,44386) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 10 Abs 5 Nr 1 UStG 1999, § 10 Abs 4 Nr 2 UStG 1999, § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 1999, § 9 Abs 1 UStG 1999, Art 27 Abs 1 EWGRL 38877
    Ansatz der marktüblichen Miete oder der Mindestbemessungsgrundlage bei steuerpflichtiger Vermietung eines Gaststättenraums an einen Angehörigen - Beschränkte Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vermietung von Gaststättenräumen und dazugehörigen Räume zum Betrieb eines Cafes an ein Kind des Vermieters als steuerbare sonstige Leistung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Marktübliche, unter den tatsächlichen Kosten des Vermieters liegende Miete als umsatzsteuerpflichtige Bemessungsgrundlage für die umsatzsteuerpflichtige Vermietung an eine nahestehende Person im zeitlichen Anwendungsbereich der 6. EG-Richtlinie

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Marktübliche, unter den tatsächlichen Kosten des Vermieters liegende Miete als umsatzsteuerpflichtige Bemessungsgrundlage für die umsatzsteuerpflichtige Vermietung an eine nahestehende Person im zeitlichen Anwendungsbereich der 6. EG-Richtlinie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 1340
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 07.10.2010 - V R 4/10

    Beschränkte Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2013 - 2 K 134/10
    Der Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage setzte nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 07. Oktober 2010 (V R 4/10, BFH/NV 2011, 930) voraus, dass die Gefahr einer Steuerhinterziehung oder -umgehung bestehe.

    Eine Regelung, nach der bei einem Umsatz zwischen nahestehenden Personen die entstandenen Kosten die Besteuerungsgrundlage auch dann bilden, wenn das vereinbarte Entgelt dem marktüblichen Entgelt entspricht, aber offensichtlich niedriger ist als diese Kosten, beschränkt sich nicht auf die Einführung der Maßnahmen, die unbedingt erforderlich sind, um die Gefahr einer Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhüten und ist demnach durch Art. 27 der Richtlinie 77/388/EWG nicht gedeckt (vgl. EuGH-Urteil vom 29. Mai 1997, C-63/96, BStBl II 1997, 841; Bundesfinanzhof -BFH-Urteil vom 07. Oktober 2010, V R 4/10, BFH/NV 2011, 930).

    Dies ist im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung bei der Anwendung des § 10 Abs. 5 UStG zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 07. Oktober 2010, V R 4/10, BFH/NV 2011, 930).

    Das hat zur Folge, dass der Umsatz nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG zumindest auch dann nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen ist, wenn der Unternehmer für die Leistung an die nahestehende Person zwar ein niedrigeres als das marktübliche Entgelt vereinbart hat, seine Leistung aber nach dem marktüblichen Entgelt versteuert (vgl. BFH-Urteil vom 07. Oktober 2010, V R 4/10, BFH/NV 2011, 930).

    Das gilt selbst dann, wenn der Unternehmer nach Abgabe der Steuererklärung beantragt hat, nach einem niedrigeren als dem marktüblichen Entgelt besteuert zu werden (vgl. BFH-Urteil vom 07. Oktober 2010, V R 4/10, BFH/NV 2011, 930).

  • FG Münster, 05.08.2013 - 5 K 3191/10

    Bemessungsgrundlage für Umsätze aus Essensausgabe an Arbeitnehmer einer in

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2013 - 2 K 134/10
    Dass muss aber auch dann gelten, wenn erst nach einer Außerprüfung festgestellt wird, dass das tatsächlich entrichtete (vereinbarte) Entgelt nicht dem marküblichen Entgelt entspricht (so im Ergebnis wohl auch Finanzgericht -FG-Münster, Gerichtsbescheid vom 05. August 2013, 5 K 3191/10 U, veröffentlicht in juris).

    Da Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG zum Zwecke der Verhinderung von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu Sondermaßnahmen ermächtig, es sich bei § 10 Abs. 5 UStG also nur um eine verhütende Maßnahme handelt, die nur das Bestehen der Gefahr einer Steuerhinterziehung oder -umgehung voraussetzt, ist für die richtlinienkonforme Anwendung des § 10 Abs. 5 UStG das tatsächliche Vorliegen einer Steuerhinterziehung oder -umgehung im Einzelfall nicht erforderlich (vgl. auch FG Münster, Gerichtsbescheid vom 05. August 2013, 5 K 3191/10 U, veröffentlicht in juris).

    Eine bei richtlinienkonformer Anwendung von § 10 Abs. 5 UStG bestehende Gefahr einer Steuerumgehung besteht aber auch dann, wenn ein Grundstück nebst hergerichtetem Gebäude an einen nahen Angehörigen vermietet wird und die vereinbarte und tatsächlich gezahlte Miete - wie im Streitfall - hinter dem marktüblichen Entgelt zurückbleibt (so für die verbilligte Abgabe von Essen an Arbeitnehmer auch FG Münster, Gerichtsbescheid vom 05. August 2013, 5 K 3191/10 U, veröffentlicht in juris).

    Das Gericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (vgl. auch FG Münster, Gerichtsbescheid vom 05. August 2013, 5 K 3191/10 U, veröffentlicht in juris).

  • EuGH, 29.05.1997 - C-63/96

    Finanzamt Bergisch Gladbach / Skripalle

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2013 - 2 K 134/10
    Eine Regelung, nach der bei einem Umsatz zwischen nahestehenden Personen die entstandenen Kosten die Besteuerungsgrundlage auch dann bilden, wenn das vereinbarte Entgelt dem marktüblichen Entgelt entspricht, aber offensichtlich niedriger ist als diese Kosten, beschränkt sich nicht auf die Einführung der Maßnahmen, die unbedingt erforderlich sind, um die Gefahr einer Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhüten und ist demnach durch Art. 27 der Richtlinie 77/388/EWG nicht gedeckt (vgl. EuGH-Urteil vom 29. Mai 1997, C-63/96, BStBl II 1997, 841; Bundesfinanzhof -BFH-Urteil vom 07. Oktober 2010, V R 4/10, BFH/NV 2011, 930).

    Denn der Zweck der auf Art. 27 der Richtlinie 77/388/EWG gestützten Ausnahmevorschrift, eine Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhüten (vgl. dazu EuGH-Urteil vom 29. Mai 1997, C 63/96, BStBl II 1997, 841) wird auch dann erreicht, wenn der Umsatz nach einer Außenprüfung nach dem marktüblichen Entgelt bemessen wird.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht